Tophotel Magazin Artikel

Wellness braucht Aufsicht

 

(Quelle: Beitrag im Top hotel Magazin 05/2018, Alexander Fritz)

Wer für seine Gäste ein Schwimmbad zur Verfügung stellt, sollte seine Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten nicht vernachlässigen, denn sonst ist der Versicherungsschutz in Gefahr.
Bietet ein Hotelier seinen Gästen Schwimmmöglichkeiten an, so hat er zu prüfen, wie weit seine Aufsichtspflichten
gehen. Falls allein die Bereitstellung einer sicheren Umgebung seine Risiken vollständig abdeckt, reicht eine Funktional- oder Betriebsaufsicht: In regelmäßigen Abständen ist dann zu checken, ob die Anlage baulich und technisch sicher ist, die Wasserqualität stimmt und alle Systeme funktionieren. »Die Besucher sind nur vor solchen
Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko beim Besuch eines Bades hinausgehen und darüber hinaus für den Badegast nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind«, präzisiert Helmut Ständer, Geschäftsführer des Sachverständigeninstituts für Sicherheit in Schwimmbädern, Spiel-, Sport- und Wellnessanlagen (SiSSWA GmbH). Es sind also im vernünftigen Rahmen Sicherungsmaßnahmen notwendig, die für den Betreiber zumutbar sind. Schadenersatzansprüche entstehen dabei nicht nur aus einem »aktiven Tun«, also die Schaffung von Unfallquellen, auch ein Unterlassen – etwa das Hinweisen auf Gefahren – kann zu Ansprüchen gegen den Hotelier führen. Stellt der Betreiber bei seiner Prüfung fest, dass eine Betriebsaufsicht allein nicht reicht, muss er möglicherweise zusätzlich für eine Wasser- oder Badeaufsicht sorgen. Was Wasseraufsicht bedeutet, beschreiben die Regelungen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V., die Eingang in die Deutsche Rechtsprechung gefunden haben. Hier findet man die für Betreiber von Schwimmbädern geltenden besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Betroffen sind nicht nur öffentliche Bäder und Aqua-Parcs, sondern auch Hotelpools und therapeutische Schwimmbäder. Der Bundesgerichtshof geht sogar noch weiter: Nach einem Grundsatzurteil (Az. III ZR 60/16 vom 23. November 2017)
müssen auch Hotels die Sicherheit der Gäste gewährleisten – wenn notwendig sogar mit einer Schwimmaufsicht. Dabei müsse nicht »lückenlos« beobachtet werden. Der Badebetrieb sollte jedoch fortlaufend überwacht werden und »mit regelmäßigen Kontrollblicken Gefahrensituationen für Badegäste« erkannt werden. Eine weitere Aufgabe der
Badeaufsicht besteht in einer raschen und wirksamen Hilfeleistung, heißt es in der Urteilsbegründung.

Bericht Top Hotel
ALEXANDER FRITZ
(B.A. Versicherungswirtschaft) ist Geschäftsführer der
Fritz & Fritz Risikoberatung UG (Margetshöchheim). Er ist
auf Risikomanagement-Konzepte und Pakete zur
Unternehmensabsicherung für die Hotellerie spezialisiert.
FRITZ & FRITZ GmbH
Tel. 0931-468650 • a.fritz@fritzufritz.de • www.fritzufritz.de

Login